Jugendordnung

Jugendordnung der SSV 70 Halle-Neustadt e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Zur Vereinsjugend der SSV 70 gehören alle Mitglieder der SSV 70 Halle-Neustadt e.V. vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, sowie alle gewählten und kooptierten Mitglieder der Jugendleitung. Sie besitzen je eine nicht übertragbare Stimme in der Jugendversammlung.

§ 2 Selbstverwaltung und Aufgaben

Die Vereinsjugend der SSV 70 führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.Aufgaben der SSV-Vereinsjugend sind insbesondere:

  1. Pflege und Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation Jugendlicher in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  3. Entwicklung und Förderung außerfachlicher Jugendmaßnahmen
  4. Zusammenarbeit und Vertretung mit und in anderen Jugendorganisationen
  5. Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen und Behörden
  6. Pflege überregionaler und internationaler Verständigung
  7. Beteiligung der Jugend an allen Organisationsabläufen im Verein
  8. Absicherung der fachlichen und überfachlichen Qualifizierung engagierter Jugendlicher

§ 3 Organe

Die Organe der Vereinsjugend der SSV 70 sind:

  1. Die Jugendversammlung (JV)
  2. Die Jugendleitung (JL)

§ 4 Die Jugendversammlung

a.
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend der SSV 70. Die ordentliche JV wird jährlich mit Beginn des neuen Trainingsjahres, spätestens bis 31.12. des Kalenderjahres durchgeführt. Zur JV ist mindestens 2 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Hierzu genügt eine Verteilung der Einladungen während des normalen Trainingsbetriebes, lediglich nicht erschienenen Mitgliedern wird die Einladung per E-mail oder Post zugesandt.Auf Antrag von 10% der stimmberechtigten JV-Mitglieder oder auf Beschluss der JL mit 2/3-Mehrheit muss eine außerordentliche JV innerhalb von 6 Wochen mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen stattfinden.

b.
Die ordnungsgemäß eingeladene JV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

c.
Aufgaben der JV sind:

  1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der JL
  2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der JL
  3. Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
  4. Entlastung der JL
  5. Wahl der JL
  6. Wahl der Delegierten zum Sportjugendtag der HSJ und zur Jugendvollversammlung der Schwimmjugend Sachsen-Anhalt
  7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

d.
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

e.
Wahlen erfolgen offen, auf Antrag geheim.

f.
Anträge zur JV sind mindestens 7 Tage vorher schriftlich bei der JL einzureichen. Auf der JV mündlich vorgebrachte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die JV die Dringlichkeit anerkennt.

g.
Anträge zur Änderung der Jugendordnung müssen bis 30.6. des Kalenderjahres schriftlich bei der JL eingereicht werden und können nicht als Dringlichkeitsanträge vorgebracht werden.

§ 5 Die Jugendleitung

a.
Die Jugendleitung besteht aus:
- dem/der Jugendwart/-in
- dem/der Jugendsprecher/-in
- bis zu 4 Beisitzern

b.
Der/die Jugendwart/-in muss mindestens 16 Jahre alt sein und vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Mitglied des Vorstandes der SSV 70.In die JL ist jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 12. Lebensjahr wählbar. Das Alter der Mitglieder der JL sollte sich an der zu vertretenden Altersgruppe orientieren.

c.
Die Mitglieder der JL werden von der JV für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der JL im Amt. Fallen JL-Mitglieder aus, können andere Vereinsmitglieder für die offene Funktion durch Mehrheitsbeschluss der verbliebenen JL-Mitglieder kooptiert werden. Die Kooptierung des/der Jugendwartes/Jugendwartin bedarf der formalen Zustimmung des Vorstands.

d.
Die JL erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der JV. Die JL ist für ihre Beschlüsse der JV und dem Vereinsvorstand verantwortlich.

f.
Die JL ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwendung der der SSV-Jugend zufließenden Mittel.

g.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die JL Ausschüsse bilden. Ein Ausschuss wird von einem JL-Mitglied geleitet. Ergebnisse der Ausschussarbeit haben empfehlenden Charakter für die Arbeit der JL, des Vorstandes sowie die JV.

Beschlossen auf der Jugendversammlung am 3.11.2001.
Geändert auf der Jugendversammlung am 2.10.2004.


 

Wahlordnung der Jugend der SSV 70 Halle-Neustadt e. V.

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Wahlordnung gilt allgemein für die Jugendversammlungen der Jugend der SSV 70 Halle-Neustadt e.V.

§ 2 Grundsätze

Wahlen erfolgen gemäß § 4e der Jugendordnung offen, auf Antrag geheim.

§ 3 Kandidatenaufstellung
  1. Lt. § 5a der Jugendordnung besteht die zu wählende Jugendleitung aus maximal sechs Personen.
  2. Wahlvorschläge werden in einer Kandidatenliste erfasst.
  3. Kandidatenvorschläge können im Block oder einzeln vom Versammlungsleiter oder von den stimmberechtigten Mitgliedern unterbreitet werden. Es dürfen nur Mitglieder auf die Kandidatenliste gesetzt werden, die ihr Einverständnis erklären und die in §5b,c der Jugendordnung festgelegten Altersgrenzen nicht unterschreiten.
    Werden abwesende Mitglieder als Kandidaten vorgeschlagen, muss deren Einverständniserklärung schriftlich vorliegen.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, zu Kandidatenvorschlägen zu sprechen, Fragen zu stellen, Einwände zu erheben, neue Vorschläge zu unterbreiten und sich selbst zu bewerben.

 

§ 4 Wahldurchführung
  1. Von den Mitgliedern sind in offener Abstimmung ein Wahlleiter und zwei Stimmenzähler zu wählen.
  2. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat pro Wahlfunktion 1 Stimme durch Handzeichen zu vergeben. 
    Im Falle einer geheimen Wahl erhält jedes stimmberechtigte Mitglied einen Stimmzettel, auf dem die den Positionen zugeordneten Namen der Kandidaten vermerkt sind. Pro Wahlfunktion ist eine Stimme durch Ankreuzen zu vergeben.
  3. Kandidiert mehr als 1 Mitglied pro Wahlfunktion, so gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit muss eine Stichwahl zwischen den Stimmengleichen erfolgen. Die Stichwahl entscheidet für sich, wer mindestens die Hälfte plus eine Stimme aller Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 5 Schlussbestimmungen

Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, der Versammlung bekannt zugeben und seine Gültigkeit schriftlich im Protokoll zu bestätigen.


Beschlossen auf der Jugendversammlung am 16.11.2002.