Vereinssatzung

Satzung des Schwimmvereins SSV 70 Halle-Neustadt

 

 

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "SSV 70 Halle-Neustadt e.V ." (Schwimmsportvereinigung 70 Halle-Neustadt e.V.).
  2. Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale). Er ist unter der Nummer VR 21801 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal am 19.06.2000 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand des Vereins ist das Amtsgericht Halle-Saalekreis.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Durchführung geordneter sportlicher Übungen
    • die Durchführung von Sportveranstaltungen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung durch das Sporttreiben ein.

§3 Gliederungen

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person zum jeweils 1. eines Monats werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
  2. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm regelmäßig sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme finden die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder Anwendung.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§6 Beendigung der Mitgliedschft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum 30.6. bzw. zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
    • erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
    • eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    • groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  4. Ein Mitglied kann per Vorstandsbeschluss zum 30.6. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres aus der Kartei gestrichen werden, wenn es am Sportbetrieb nicht teilnimmt und mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§7 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder zahlen bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge sowie deren Fälligkeit werden in der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die ordentliche MV findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche MV findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die ordentliche MV ist insbesondere zuständig für
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstands
    • Wahl der bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
    • Beschlussfassung über Anträge -
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  4. Die Einberufung der MV erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung und dem Termin der MV muss eine Frist von vier Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
  5. Die MV wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
  8. Über Änderungen der Satzung oder die Höhe der Beiträge sowie über die Auflösung des Vereins darf die MV nur beschließen, wenn entsprechende Tagesordnungspunkte mit der Einladung bekannt gegeben wurden. Anträge zu diesen Tagesordnungspunkten sind bis zum 31.12. des vor der MV liegenden Jahres schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  9. Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein von ihm und dem Versammlungsleiter zu beurkundendes Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Ergebnisprotokoll ist in der Vereinszeitung abzudrucken; bei Satzungsänderungen zusätzlich der Wortlaut der beschlossenen Satzung. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern inklusive aller Anträge und Anlagen im Original für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf Anfrage zugänglich zu machen.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer, dem Jugendwart und bis zu drei Beisitzern
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der MV.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der MV zu berichten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen hiervon ist der Jugendwart; näheres regelt § 11 bzw. die Jugendordnung.
    Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Fallen Vorstandsmitglieder aus, so können als Ersatz für sie Mitglieder des Vereins durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt werden. In dieser Weise dürfen während einer Wahlperiode jedoch höchstens zwei der von der MV gewählten Vorstandsmitglieder ersetzt werden, über die die nächste MV beschließen muss.
  6. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in berufen sowie abberufen, der/die nicht Mitglied des Vorstandes ist. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in als seinen besondere/n Vertreter/in nach § 30 BGB bestellen.

§11 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend dient der Förderung der sportlichen Jugendarbeit innerhalb des V ereins.
  2. Organe der Vereinsjugend sind
    • die Jugendversammlung
    • die Jugendleitung
  3. Zu ihrer Vertretung wählt die Vereinsjugend eine/n Jugendwart/in. Der/die Jugendwart/in vertritt die Vereinsjugend im Vorstand. Der/die Jugendwart/in muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Vereinsjugend legt eine Jugendordnung fest, die satzungsgemäß sein muss. Sie muss durch den Vorstand des Vereins bestätigt werden.
  5. Die Vereinsjugend erhält eine Kostenstelle im Rahmen des Finanzplanes des V orstandes.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten- und Rehabilitationssportverband Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der MV des Vereins am 7.3.2009 beschlossen worden.

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